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EmpCo-Richtlinie: Alles was du jetzt wissen musst

Nachhaltigkeitsversprechen in der Kommunikation und Werbung stehen vor einem Wandel: Mit der Empowering Consumers for the Green Transition (EmpCo)-Richtlinie zieht die EU ein scharfes Schwert gegen Greenwashing. Die EmpCo-Richtlinie ist seit März 2024 EU-weit in Kraft und muss bis 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sollten die Tragweite dieser neuen Regeln nicht unterschätzen. Die EmpCo will Verbraucher stärken, indem sie irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen unterbindet und informierte Kaufentscheidungen fördert. Unternehmen dürfen „grüne“ Versprechen künftig nur noch machen, wenn diese klar, nachvollziehbar und belegbar sind.

Wir zeigen, welche konkreten Vorgaben die EmpCo-Richtlinie mit sich bringt, wie sie sich vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der geplanten Green Claims Directive abgrenzt, welche typischen Fehler in der Nachhaltigkeitskommunikation nun gefährlich werden und vor allem, wie KMUs ihre Kommunikation jetzt fit für die neuen Regeln machen.

EmpCo-Richtlinie in Kürze:

Was ist EmpCo? EU-Richtlinie gegen irreführende „Green Claims“, in Deutschland über UWG-Änderungen umgesetzt.

Ab wann gilt’s? 27.09.2026

Kernregeln für Umweltaussagen:

  • Generische Begriffe („umweltfreundlich“, „nachhaltig“ etc.) nur zulässig, wenn auf demselben Medium eindeutig spezifiziert oder auf anerkannter hervorragender Umweltleistung/gültigem Siegel beruhend.
  • Siegel/Labels nur, wenn staatlich oder mit Zertifizierungssystem & unabhängiger Überwachung. Reine Eigen-Siegel ohne System: unzulässig.
  • „Klimaneutral“-Produktclaims durch Offsetting: verboten. Kompensation darf nur transparent als Engagement kommuniziert werden – ohne dem Produkt Neutralität zuzuschreiben.
  • Zukunftsversprechen (z. B. „klimaneutral bis 2030“) nur mit veröffentlichtem, detailliertem Plan (messbare Zwischenziele, Ressourcen), regelmäßiger unabhängiger externer Prüfung und zugänglichen Ergebnissen.
  • Kein „Cherry-Picking“: Gesamt-Aussagen nur, wenn sie für das Ganze gelten; sonst Bezugsteil (z. B. „Verpackung“) klar nennen.
  • Obsoleszenz-Praktiken verboten: z. B. falsche Haltbarkeitsangaben, Schein-Reparierbarkeit, verfrühte Austauschaufforderungen, irreführende Update-Aussagen.
  • Irrelevante Vorteile/Selbstverständlichkeiten (z. B. Gesetzespflichten als USP) gelten als unlauter.

Was Unternehmen jetzt tun sollten:

  • Claim-Inventur: alle Umwelt-Aussagen sammeln, Spezifizierung am selben Medium prüfen.
  • Belege sichern: Daten, Studien, Zertifikate; ggf. externe Verifizierung.
  • Wording anpassen: keine Offsetting-Neutralität, Bezugsteile nennen.
  • Siegelstrategie: Eigen-Siegel ohne System streichen; anerkannte Siegel nutzen.
  • Freigabeprozess aufsetzen (Marketing × Nachhaltigkeit × Recht) und regelmäßige Reviews.

1. Intention: Verbraucher stärken und Greenwashing stoppen

Der offizielle Name der EmpCo-Richtlinie („Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“) verrät bereits das Ziel: Verbraucher sollen zu nachhaltigeren Kaufentscheidungen befähigt und vor irreführender Umweltwerbung geschützt werden. Die EmpCo ist Teil des EU-Green-Deals und reagiert auf einen Markt, der von schwammigen und kaum grünen überprüfbaren Nachhaltigkeitsaussagen (Green Claims) sowie selbstgebastelten Ökosiegeln überflutet ist. Durch neue Transparenz- und Informationspflichten soll Vertrauen geschaffen und „Praktiken, die dem nachhaltigen Konsum im Wege stehen“ ein Riegel vorgeschoben werden.

Kurz gesagt: Die EU will echte ökologische Fortschritte sichtbar machen und unternehmensseitiges „Greenwashing“ ebenso wie „Social Washing“ konsequent ahnden. Für Unternehmen bedeutet das zunächst – zusätzlich zu CSRD, ESRS, CSDDD und Co – noch mehr Regulierung, letztlich aber auch fairere Wettbewerbsbedingungen und mehr Glaubwürdigkeit in der Nachhaltigkeitskommunikation.

2. Strenge Vorgaben für Green Claims: Was die EmpCo-Richtlinie regelt

Die EmpCo-Richtlinie führt konkrete Verbote und Pflichten für Umweltwerbeaussagen ein, die über das bisherige Lauterkeitsrecht hinausgehen. Diese regulatorischen Vorgaben werden in Deutschland vor allem durch Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Hier ein Überblick der wichtigsten neuen Regeln:

2.1 Verbot vager Umweltbegriffe

Allgemeine Schlagwörter wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO₂-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen ab Inkrafttreten der EmpCo nicht mehr unkommentiert verwendet werden. Solche pauschalen Behauptungen sind nur zulässig, wenn entweder eine anerkannte hervorragende Umweltleistung im Sinne der Richtlinie vorliegt oder die Aussage klar und deutlich spezifiziert wird (etwa direkt auf der Produktverpackung).

Beispiel: Ein bloßes „nachhaltig“ auf einer Verpackung wird verboten, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt außergewöhnlich umweltverträglich ist. Nicht jede grüne Floskel ist also automatisch untersagt, aber auch nur dann erlaubt, wenn ihre inhaltliche Substanz für Verbraucher auf Anhieb erkennbar und wissenschaftlich belegt ist.

2.2 Belegpflicht für Umweltversprechen

Nachhaltigkeitsaussagen müssen künftig mit belastbaren Beweisen untermauert sein. Das heißt, Unternehmen brauchen harte Daten, Fakten und ggf. Zertifikate, um ihre grünen Claims zu stützen. Die EmpCo-Richtlinie schreibt eine einheitliche Begriffsklärung vor: Eine „Umweltaussage“ ist jeder freiwillige Hinweis in der Kommunikation – ob Text, Bild, Label, Marken- oder Firmenname – der ausdrückt oder impliziert, dass ein Produkt, eine Marke oder das Unternehmen insgesamt positive oder geringere Umweltauswirkungen hat. Solche Aussagen dürfen nicht in die Irre führen. Konkret zählt nun zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, über die nicht getäuscht werden darf, auch alles Nachhaltigkeitsrelevante – von der Zusammensetzung über „ökologische oder soziale Merkmale“ bis zu „Zirkularitätsaspekten“ wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit. Kurzum: Wer mit grünen Versprechen wirbt, muss sie vollständig und wahrheitsgemäß belegen können, sonst droht eine Irreführung im Sinne des UWG.

2.3 „Cherry-Picking“ wird untersagt

Es wird ausdrücklich verboten, eine Umweltaussage über ein Produkt oder das gesamte Unternehmen zu treffen, wenn diese in Wirklichkeit nur auf einen Teilaspekt zutrifft. Diese Praxis, etwa einzelne positive Umweltattribute hervorzuheben und dabei den Rest unter den Tisch fallen zu lassen, ist ein häufiger Greenwashing-Trick (Stichwort „Cherry-Picking“).

Beispiel: Ein Hersteller bewirbt seinen Artikel groß als „mit Recyclingmaterial hergestellt“, obwohl tatsächlich nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht. Dies soll künftig unzulässig sein. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht durch geschickte Teilwahrheiten über das Gesamtumweltprofil eines Produkts täuschen.

2.4 Keine eigenen Öko-Siegel ohne echte Zertifizierung

Die Flut an bunten Umwelt- und Nachhaltigkeitssiegeln wird eingedämmt. Selbst kreierte Labels eines Unternehmens sind künftig verboten, sofern kein unabhängiges Zertifizierungssystem dahintersteht. Selbst kreierte Labels sind nur zulässig, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen; ohne solches System oder ohne staatliche Festsetzung ist das Anbringen per se unzulässig. KMU sollten also ihre Label-Strategie prüfen: Eigenlob-Siegel müssen entweder durch echte Zertifizierungen ersetzt oder abgeschafft werden. 

2.5 Keine Klimaneutralitäts-Behauptungen durch Kompensation

Die EmpCo-Richtlinie macht deutlich, dass CO₂-Kompensation kein Freifahrtschein für Klimaversprechen ist. Werbung damit, ein Produkt sei „klimaneutral“, „CO₂-neutral“ oder gar „klimapositiv“, ist in Zukunft per se unlauter, wenn sie nur auf Offsets beruht. Unternehmen dürfen also nicht länger den Eindruck erwecken, ihre Produkte hätten keine Klimawirkung, bloß weil Emissionen nachträglich über Zertifikate ausgeglichen wurden. Solche Aussagen sind nur noch zulässig, wenn tatsächlich der gesamte Lebenszyklus des Produkts klimaneutral gestaltet wurde, was in der Realität schwer umsetzbar ist. Dieses Verbot zwingt Unternehmen, stärker auf tatsächliche Emissionsvermeidung und -reduktion zu setzen, statt sich allein auf Ausgleichsmaßnahmen zu verlassen.

2.6 Strengere Vorgaben für Zukunftsversprechen

Zukunftsbezogene Umweltaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „100% plastikfrei bis 2025“ gelten laut neuem UWG-Entwurf als irreführend, wenn sie ohne klaren, objektiven und überprüfbaren Implementierungsplan gemacht werden. Unternehmen, die klimabezogene Ziele oder ähnliche Versprechen für die Zukunft kommunizieren, müssen künftig einen detaillierten Fahrplan mit messbaren Zwischenzielen offenlegen, der regelmäßig von unabhängigen Experten geprüft wird. Andernfalls sind solche Ankündigungen unzulässig. Diese Änderung soll leere PR-Versprechen verhindern und sicherstellen, dass Aussagen zu zukünftiger Nachhaltigkeitsperformance ernst gemeint und nachvollziehbar sind.

2.7 Transparenz bei Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die EmpCo-Richtlinie dehnt den Verbraucherschutz auch auf Produktinformationen zur Langlebigkeit aus. Künftig dürfen Unternehmen Haltbarkeitsaussagen (z. B. „hält 20 Jahre“) nur machen, wenn diese unter normalen Nutzungsbedingungen wirklich realistisch und belegbar sind. Ein Versprechen wie „Unsere Waschmaschine schafft 5.000 Waschgänge“ wäre unzulässig, falls diese Leistung nur im Labor erreicht wurde.

Ähnliches gilt für Reparierbarkeitsversprechen: Ein Produkt als „reparaturfreundlich“ zu bewerben, ist verboten, wenn es dafür an der Realität hapert, etwa weil Ersatzteile gar nicht verfügbar sind oder Spezialwerkzeuge nötig wären. Die Richtlinie will Verbraucher so vor falschen Erwartungen schützen und echte Produktlanglebigkeit belohnen.

Hersteller müssen zudem proaktiv darauf hinweisen, wie lange Updates (etwa bei Software) angeboten werden und was die Produkte an Reparaturmöglichkeiten bieten. Diese Infos sollen klar sichtbar z. B. auf Verpackung bereitgestellt werden.

2.8 Keine künstliche Verkürzung der Nutzungsdauer

Ein praxisnahes Detail der EmpCo-Regeln: Es wird untersagt, Verbraucher unnötig früh zum Austausch von Verbrauchsmaterialien zu drängen. Etwa bekannte Fälle, in denen Drucker sehr früh das Wechseln der Tintenpatrone verlangen, obwohl noch Tinte vorhanden ist, gelten künftig als unlautere Praktik. Solche Tricks, die zu mehr Abfall und Umsatz führen sollen, widersprechen dem Nachhaltigkeitsgedanken und werden verboten. Unternehmen müssen also ihre Produkte und Anleitungen daraufhin prüfen, ob sie irgendwo zum verschwenderischen Austausch verleiten.

2.9 Irrelevante Vorteile & „Selbstverständlichkeiten“

Manche „grünen“ Aussagen klingen gut, bringen Kund:innen aber keinen echten Mehrwert oder beschreiben nur das, was sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist. Genau das gilt künftig als unlauter. Typisch sind „Ohne-X“-Claims, wenn X ohnehin verboten ist, oder das Hervorheben von Mindeststandards als Besonderheit. Typische Beispiele: „FCKW-frei“ bei Sprays/Aerosolen (seit Jahren verboten) oder „Tierversuchsfrei“ bei Kosmetik in der EU (ohnehin nicht erlaubt).

Fazit dieser neuen Anforderungen

Die EmpCo-Richtlinie und ihre Umsetzung im UWG zwingen Unternehmen, jedes grüne Werbeversprechen auf Ehrlichkeit und Relevanz zu prüfen. Wer weiterhin mit vagen Öko-Botschaften oder selbsterfundenen Siegeln wirbt, riskiert ab 2026 Abmahnungen, Bußgelder und massiven Vertrauensverlust bei Kunden.

Die gute Nachricht ist aber: Nachhaltige Werbung bleibt möglich, sofern sie transparent, konkret und wahrheitsgemäß erfolgt. Unternehmen können und sollen weiterhin auf Umweltvorteile hinweisen, nur eben ohne Greenwashing, dafür mit belastbaren Fakten.

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Mit unserer kostenlosen EmpCo-Checkliste prüfst du in wenigen Minuten, ob deine Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen den Anforderungen der EmpCo entsprechen. Die Checkliste führt dich Schritt für Schritt durch alle zentralen Prüfpunkte, von klaren Begriffen über anerkannte Siegel bis hin zu Zukunftsversprechen und Haltbarkeitsaussagen.

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3. EmpCo-Richtlinie vs. UWG vs. Green Claims Directive: Wie greifen die Gesetze ineinander?

Viele Unternehmen fragen sich, wie die EmpCo-Richtlinie in das bestehende Regelwerk einzuordnen ist, vor allem im Verhältnis zum deutschen UWG (Unlauterer Wettbewerb) und der separat geplanten Green Claims Directive (GCD) der EU.

Kurz gesagt: EmpCo und UWG verschmelzen, die Green Claims Directive ergänzt das Bild (falls sie kommt).

3.1 UWG und EmpCo

Bereits nach geltendem UWG sind umweltbezogene Werbeaussagen unzulässig, wenn sie irreführend sind oder wesentliche Informationen verschweigen. Bisher erfolgten Klagen gegen Greenwashing meist auf UWG-Basis. So hat etwa der BGH entschieden, dass der Begriff „klimaneutral“ als Produkteigenschaft konkret und unmissverständlich erläutert sein muss, um nicht zu täuschen.

Die EmpCo-Richtlinie konkretisiert diese allgemeinen Lauterkeitsgrundsätze nun ausdrücklich für Nachhaltigkeitsangaben. Sie wird bis März 2026 in deutsches Recht umgesetzt – und zwar über Änderungen des UWG. De Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt seit Anfang September 2025 nun endlich vor. Praktisch bedeutet das: Das UWG enthält künftig definierte Begriffe (z. B. „Umweltaussage“, „allgemeine Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“) und eine erweiterte „schwarze Liste“ unlauterer Geschäftspraktiken, in der die oben beschriebenen Verbote (vage Claims, eigene Siegel, etc.) festgeschrieben sind.

EmpCo und UWG wirken also Hand in Hand: Das UWG stellt schon jetzt den Rahmen (Irreführung und Informationspflicht), und durch die EmpCo-Regeln wird dieser Rahmen konkret auf Nachhaltigkeitskommunikation zugeschnitten.

3.2 EmpCo vs. Green Claims Directive

Auf den ersten Blick ähneln sich die EmpCo-Richtlinie und die geplante Green Claims Directive: beide zielen auf verlässlichere Umweltinformationen und weniger Greenwashing ab. Der entscheidende Unterschied liegt im Ansatz. Die EmpCo-Richtlinie setzt auf Verbote und allgemeine Informationspflichten, während die Green Claims Directive (GCD) insbesondere Detailvorgaben für freiwillige Umweltversprechen macht.

Die EmpCo-Richtlinie ist bereits beschlossen und muss bis 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden, verbindlich gültig dann ab September 2026. Die GCD hingegen ist zum Zeitpunkt 2025 noch im Gesetzgebungsprozess und könnte sogar ganz gestrichen werden.

Inhalte: EmpCo verbietet z. B. vage Begriffe, eigens gebastelte Siegel und Kompensations-Claims und erweitert das UWG um entsprechende Klauseln. Zudem verpflichtet sie Unternehmen, in der Werbung bestimmte Nachhaltigkeitsinformationen leicht zugänglich bereitzustellen (z. B. Haltbarkeitsangaben am Produkt). Die GCD dagegen hätte vor allem eingeführt, dass jedem freiwilligen Umweltaussage eine standardisierte Vorab-Prüfung durch unabhängige Stellen vorausgehen muss, inklusive Lebenszyklus-Analysen und einheitlicher Nachweis-Methodik.

Man kann sagen: EmpCo setzt den breiten Rahmen (was nicht mehr gesagt werden darf und welche Infos offenlegt werden müssen), die GCD sollte tief ins Wie der Beweisführung gehen (wie also ein zulässiger Green Claim wissenschaftlich zu untermauern ist).

3.3 Komplementär statt redundant

Die EmpCo-Richtlinie und die GCD verfolgen das gleiche Ziel auf unterschiedlichen Wegen. Würde die GCD wie geplant kommen, ergänzt sie die EmpCo, indem sie für die dann noch erlaubten, konkreten Green Claims ein EU-weit einheitliches Prüfsystem etabliert. Sollte die GCD jedoch (wie derzeit absehbar) scheitern oder verzögert werden, bleibt die EmpCo allein maßgeblich.

Für Unternehmen heißt das: Unabhängig von der GCD müssen sie sich auf die EmpCo einstellen. Auch ohne verpflichtende Vorab-Zertifizierung (die die GCD vorgesehen hatte) gilt ab 2026: Keine vagen oder irreführenden Behauptungen mehr, sondern stichhaltige Daten, transparente Kriterien und im Zweifel externe Bestätigungen. Wer darauf setzt, mit weichen Öko-Floskeln weiterzumachen, riskiert rechtliche Konsequenzen, selbst wenn die Green Claims Directive nie kommt. Die EmpCo allein sorgt bereits dafür, dass Greenwashing künftig teuer werden kann. Mit oder ohne GCD: Unternehmen werden belastbare Nachweise für ihre Nachhaltigkeitsversprechen brauchen – und zwar lieber früher als später.

4. Beispiele für zulässige vs. unzulässige Werbeaussagen

Zum besseren Verständnis, welche Green Claims künftig erlaubt sind und welche nicht, hier einige Beispielpaare:

  • Unzulässig: Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne weiteren Kontext.
    Zulässig: Konkrete, nachprüfbare Aussagen, z. B. „hergestellt mit 100 % Ökostrom“ oder „besteht zu 68 % aus nachwachsenden Rohstoffen“. (Die konkreten Zahlen und Fakten machen den Unterschied!)

  • Unzulässig: „Hergestellt aus recyceltem Material“ – wenn diese Aussage nur für einen Teil (etwa die Verpackung) gilt und nicht für das ganze Produkt.
    Zulässig: „Verpackung besteht zu 100 % aus Recyclingmaterial“. Hier wird klar gestellt, welcher Teil des Produkts gemeint ist, ohne den falschen Eindruck zu erwecken, das gesamte Produkt bestehe aus Rezyklat.

  • Unzulässig: „Produkt X ist klimaneutral“, wenn die Neutralität allein durch Zukauf von CO₂-Zertifikaten erreicht wird.
    Zulässig: „Unternehmen X kompensiert alle bei der Herstellung von Produkt X entstehenden Emissionen durch zertifizierte Klimaschutzprojekte“. Hier wird transparent über Kompensationsmaßnahmen informiert, ohne dem Produkt selbst das Etikett „klimaneutral“ aufzudrücken. (Das Produkt wird nicht als emissionsfrei dargestellt, sondern die Klimabemühungen werden sachlich kommuniziert.)

  • Unzulässig: „Wir sind klimaneutral bis 2030“ als bloße Ankündigung ohne Plan.
    Zulässig: „Wir haben das Ziel, bis 2030 klimaneutral zu werden, und verfolgen einen öffentlich einsehbaren Klimaplan mit jährlicher Fortschrittsprüfung“. Hier wird das Zukunftsversprechen mit konkreten Verpflichtungen und Transparenz hinterlegt, wie es die EmpCo verlangt. 

Natürlich ist jede Werbung individuell. Im Zweifel sollten Unternehmen fachkundigen Rat einholen, ob eine bestimmte Aussage EmpCo-konform ist. Die obigen Beispiele zeigen jedoch die Grundlogik. Generell gilt: Je konkreter, wahrheitsgemäßer und nachvollziehbarer eine Nachhaltigkeitsaussage, desto eher ist sie zulässig. Plumpe oder irreführende Behauptungen haben dagegen keine Zukunft.

5. Handlungsempfehlungen für KMU

Für kleine und mittlere Unternehmen mag die EmpCo-Richtlinie zunächst wie eine weitere Hürde wirken. Aber mit rechtzeitiger Vorbereitung lässt sich der Übergang meistern und Unternehmen können sogar davon profitieren, indem Vertrauen bei Kunden gewonnen wird. Folgende Schritte sollten insbesondere KMUs jetzt angehen:

5.1 Bestandsaufnahme aller Nachhaltigkeitsaussagen

Verschaffe dir einen Überblick, wo überall dein Unternehmen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen wirbt. Prüfe jede Aussage auf ihre Zulässigkeit und Belegbarkeit. Alles, was vage oder unbelegt ist, sollte überarbeitet oder gestrichen werden. Nehme besonders oft gebrauchte Schlagwörter („nachhaltig“ etc.) und firmeneigene Labels unter die Lupe. Tipp: Erstelle eine Liste aller Aussagen und notiere gleich, welche Nachweise jeweils vorliegen oder fehlen.

5.2 Nachweise sammeln und dokumentieren

Lege für jede Nachhaltigkeitsbehauptung einen „Belegordner“ an. Darin sollte alles enthalten sein, was die Aussage stützt: Studien, technische Daten, Zertifikate, Testergebnisse, Berechnungen etc. Künftig gilt: Ohne belastbaren Beweis kein Green Claim. Stelle sicher, dass diese Unterlagen aktuell, vollständig und im Zweifel auch öffentlich vorzeigbar sind. Wo noch Lücken bestehen (z. B. es gibt zwar ein vages Nachhaltigkeitsversprechen, aber keinen konkreten Nachweis), entscheide, ob du die Aussage präzisieren und Nachmessungen/-prüfungen durchführen kannst oder ob sie besser entfernt werden sollte. Plane außerdem ein, unabhängige Dritte einzubeziehen, wo es vorgeschrieben oder sinnvoll ist: Externe Gutachten oder Zertifizierungen erhöhen die Glaubwürdigkeit enorm und werden von der EmpCo teils gefordert.

5.3 Kommunikationsmaterialien anpassen

Beginne frühzeitig, Verpackungsdesigns, Beipackzettel, Online-Produktseiten etc. zu aktualisieren, damit bis 2026 transparent über Lebensdauer und Service informiert werden kann. Vermeide Aufdrucke wie „langlebig“ ohne Erklärung; stattdessen kann z. B. ein Feld „Haltbarkeit und Garantie“ hinzufügt werden, wo konkrete Jahre oder Nutzungszyklen angegeben sind. Ähnlich bei Reparatur: Gebe an, ob Ersatzteile verfügbar sind und wie lange. Wichtig für bereits produzierte Ware: Prüfe, ob Altbestände mit problematischen Claims im Umlauf sind, und plane ggf. Übergangsaufkleber oder Beileger ein, um Rechtssicherheit herzustellen, bis neues Verpackungsmaterial da ist.

5.4 Interne Verantwortlichkeiten und Prozesse klären

Mache Nachhaltigkeitskommunikation zur Chefsache im Team. Green Claims sollten nicht mehr spontan in der Marketingabteilung entstehen, ohne geprüft zu werden. Etabliere einen Freigabeprozess, an dem idealerweise Marketing, Nachhaltigkeitsbeauftragte und Rechtsabteilung bzw. externe Rechtsexperten beteiligt sind. Lege fest, wer neue Umweltbehauptungen fachlich prüft (z. B. Validierung der Daten durch Nachhaltigkeitsmanager) und wer sie juristisch abnimmt. Schule das Marketing-Team zu den EmpCo-Vorgaben, damit bereits bei der Contenterstellung bewusst nur zulässige Formulierungen gewählt werden. Richte ggf. einen Leitfaden für grüne Kommunikation intern ein, der Do’s and Don’ts zusammenfasst (inkl. Wörterliste „vermeiden vs. erwünscht“). So stellst du sicher, dass jeder im Unternehmen die gleiche Sprache spricht – nämlich eine, die sowohl die Kunden überzeugt als auch den rechtlichen Prüfstand besteht.

5.5 Label- und Markenstrategie überdenken

Prüfe, welche Nachhaltigkeitssiegel oder -logos derzeit verwendet werden. Eigene Kreationen ohne Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung sollten sofort abschafft oder ersetzt werden. Suche frühzeitig nach anerkannten Alternativen, die zum Produkt passen und EmpCo-konform sind. Vielleicht lohnt es sich, eine Zertifizierung nach einem etablierten Standard anzustreben (z. B. Bio-Siegel, Blauer Engel, B Corp, CSE etc.), um weiterhin mit einem Siegel werben zu können – dann allerdings auf belastbarer Basis. Auch Markennamen und Logos mit grünen Anklängen gehören auf den Prüfstand: Wenn der Firmenname oder Produktname Umweltbezug hat (z. B. „Eco“ im Namen), solltest du beurteilen, ob das als allgemeine Umweltaussage gewertet werden könnte. Gegebenenfalls ist eine Erläuterung in der Kommunikation nötig oder – langfristig – ein Rebranding zu erwägen, falls der Name falsche Erwartungen weckt. Behalte zudem die rechtlichen Entwicklungen im Blick: Falls die Green Claims Directive überraschend doch kommt, müssten ggf. weitere Verschärfungen (z. B. behördliche Claim-Prüfungen) eingeplant werden.

5.6 Klimastrategie neu ausrichten

Nutze das kommende Verbot von Kompensations-Claims als Chance, wirklich nachhaltiger zu werden. Reduziere den CO₂-Fußabdruck an der Quelle und kommuniziere statt vager Neutralitätsversprechen lieber konkrete Emissionsreduktionsziele und Erfolge. Ein Unternehmen, das offenlegt „Wir haben unseren CO₂-Ausstoß seit 2019 um 40 % gesenkt“ und erklärt, wie es das geschafft hat, wird von Verbrauchern eher positiv gesehen als eines, das sich nur mittels Zertifikaten „neutral“ nennt. Die EmpCo zwingt zwar zu ehrlicherer Kommunikation, aber sie belohnt auch die, die echte Fortschritte vorweisen können. Beginne daher jetzt, Klimadaten zu erheben und Maßnahmen zur Emissionsminderung umzusetzen. Dann kann das Unternehmen bis 2026 Storys erzählen, die sowohl regelkonform als auch überzeugend sind. Klimaneutralität bleibt ein erstrebenswertes Ziel, man muss es nur mit Substanz füllen (z. B. mit einem wissenschaftsbasierten Klimaziel, validiert durch externe Experten).

5.7 Nicht abwarten, sondern agieren

Auch wenn die neuen Regeln erst ab 27. September 2026 voll gelten sollen, ist Zögern keine gute Idee. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen. Und schon jetzt schauen Gerichte, Wettbewerbsverbände und Verbraucher kritischer auf Green Claims, die erste Abmahnwelle hat teils bereits begonnen (Umweltverbände wie die DUH haben 2025 vermehrt Unternehmen wegen fragwürdiger Öko-Werbung angeschrieben). Handel lieber proaktiv: Passe die Kommunikation vorzeitig an die neuen Standards an, dann ist das Unternehmen auf der sicheren Seite, wenn die EmpCo-Richtlinie in Kraft tritt. Außerdem stärkt es so bereits heute die Glaubwürdigkeit. Die EmpCo kommt zwar erst 2026 rechtlich, aber faktisch erwarten aufgeklärte Kunden schon jetzt Transparenz und Ehrlichkeit. Wer früh zeigt, dass er die Regeln von morgen freiwillig einhält, kann sich positiv vom Wettbewerb abheben.

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6. Fazit: Jetzt die Weichen stellen für ehrliche Nachhaltigkeitswerbung

Die EmpCo-Richtlinie wird die Nachhaltigkeitskommunikation grundlegend zum Besseren verändern. Greenwashing wird zukünftig erheblich erschwert und sanktioniert. Gleichzeitig bekommen Verbraucher verlässlichere Infos an die Hand, um wirklich nachhaltige von nur scheinbar nachhaltigen Angeboten zu unterscheiden. Für Unternehmen – insbesondere KMU – bedeutet das anfangs Anpassungsaufwand, aber langfristig auch Chancengleichheit und Vertrauen. Wer ehrlich und präzise über seine Umweltleistungen berichtet, muss die neuen Regeln nicht fürchten, im Gegenteil, er wird gegenüber schwarzen Schafen im Vorteil sein.

Unsere Empfehlung lautet daher: Warte nicht bis 2026, um alle Green Claims des Unternehmens zu bereinigen. Nutze die Zeit, um Markenbotschaften zu schärfen, echte Nachhaltigkeitsfortschritte zu erzielen und diese klar und belegt zu kommunizieren. So umgeht das Unternehmen nicht nur rechtliche Risiken und mögliche Bußgelder, sondern stärken auch das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner in die Marke. Nachhaltigkeit zu kommunizieren, ist kein Minenfeld, wenn man sich an ein paar Grundregeln hält: Wahrheit, Klarheit, Relevanz. Die EmpCo-Richtlinie liefert dafür den neuen Ordnungsrahmen. Unternehmen müssen ihn mit glaubwürdigem Inhalt füllen. Dann heißt es: Grüne Werbung ja, aber ohne Greenwashing!

Wichtige Quellen

Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

EU Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel